Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen
von 1926
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen
Einer für Alle - Alle für Einen
Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr
Diese Devise im ernstgemeintesten Sinne des Wortes ist wohl der Wahlspruch eines
jeden Mannes, weicher seine Pflicht als hilfsbereiter Nachbar und Mensch genau
kennt und gerne befolgt. Wo aber, das Leben und Eigentum unseres Nächsten in
Gefahr ist, durch das verherende Element des Feuers vernichtet zu werden, wo im
entscheidenden Augenblick der Möglichkeit einer Rettung, eine Mut- und
Planlosigkeit die umstehende Menge beherrscht, darf es wohl als ein Segen
angesehen werden, wenn eine gut organisierte und disziplinierte Feuerwehr
rettend und helfend eingreift und das eigene Leben daransetzt, dem unheilvollen
Element Herr und dem Bedrohten ein Helfer zu werden. Gehorsam, Besonnenheit und
guter Wille sind die Grundlagen, für eine Wehr und nur wo diese drei Bedingungen
ein Corps beherrschen, wird man ihm allgemeines Vertrauen entgegenbringen können
und die Tätigkeit eine segenbringende sein. Hierzu gehören aber einheitliche
Grundsätze resp. die Befolgung und Festhaltung der nachgenannten
Statuten.
§ 1
Unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen" vereinigen sich die
Veckerhagener Männer und Jünglinge zu einem Verband, der den Zweck hat, bei
einem ausbrechenden Brande, diesem eine organisierte Gegenwehr entgegen zu
stellen und Gut und Leben ihrer Mitbürger zu schützen. Der Sitz des Verbandes
ist, Veckerhagen.
Die Feuerwehr tritt freiwillig zusammen und bedient sich der vom hiesigen
Gemeinderate überwiesenen Lösch- und Rettungsgeräte. Zum Eintritt ist Jedermann
berechtigt, weicher a) das 17 Lebensjahr zurückgelegt hat b) einen
unbescholtenen Ruf hat, sowie c) zum Dienste der Feuerwehr körperlich befähigt
ist.
§ 3
Die Anmeldung der Mitglieder geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem
Kommando, das baldmöglichst die Aufnahme zu bewirken hat. Bei Nichtaufnahme ist
der Antrag der nächsten Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4
Jedes aufgenommene Mitglied wird durch den Hauptmann möglichst vor versammelter
Mannschaft, im Dienst oder in einer Versammlung, gegen Anerkennung dieser
Statuten mittels Handgelöbnisses verpflichtet. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
sich eines ehrenhaften Betragens zu befleissigen und im Dienst seinen
Vorgesetzten mit Achtung und Gehorsam zu begegnen.
§ 5
Die Mitglieder tragen im Dienst gleichförmige Röcke, Gürtel und Helme, die
seitens der Gemeinde beschafft werden; sie sind verpflichtet zu den Übungen in
Uniform zu erscheinen. Die gelieferten Stücke sind stets Ordnungsmäßig und in
gutem Zustand zu erhalten. Bei angesetzter Übung haben die Mitglieder pünktlich
auf dem Appellplatz zu erscheinen, bei ausbrechendem Brande am Spritzenhaus. Ist
die Wehr bereits abgerückt, so haben sich später eintreffende Feuerwehrleute
sofort zu dem Brandplatze zu begeben und sich vorschriftsmäßig zu meiden. Als
maßgebende Uhr für die Übungsstunden gilt die Veckerhagener Kirchenuhr
§ 7
Die Wehr steht unter einem Hauptmann, einem Stellvertreter und drei Zugführern,
von denen einer das Amt eines Kassenwartes und einer das eines Zeugwartes
übernimmt, sie werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gemeinderates. Die Wahlzeit rechnet mit
den Kalenderjahren. Die Neuwahl des Kommandos muß im Monat Dezember jedes
dritten Jahres stattfinden. Die Wahl geschieht durch schriftliche Zustimmung,
Zurufswahl ist unzulässig. Zur Gültigkeit einer Wahl ist unbedingte
Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Wird im ersten Wahlgang eine
absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nicht erzielt, so gelangen die 2
Personen zur engeren Wahl, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Die Posten
der drei Zugführer verteilt das Kommando unter sich selbst.
§8
Das Kommando, weiches unter dem Vorsitz des Hauptmanns steht, hat den Zweck, die
Statuten zu prüfen, Strafen zu verhängen und zu erlassen, Mitglieder aufzunehmen
und solche Mitglieder auszustoßen, weiche durch Ungehorsam und sonstiges
Benehmen das Ansehen des Verbandes schädigen. Das Kommando hat ferner das Recht,
Verweise vor versammelter Mannschaft zu erteilen und Generalversammlungen zu
berufen.
§9
Um die nötige Ausbildung zu erlangen, werden von den Mannschaften unter Leitung
der Führer, Übungsstunden abgehalten, an denen jedes Mitglied teilzunehmen hat.
Unentschuldigtes fernbleiben wird mit 50 Pfg. bestraft. Die Strafgelder fließen
in die Kasse der Wehr, die von einem Zugführer verwaltet wird. Bei wiederholtem
Fernbleiben hat das Kommando das Recht, die Bestrafung bei der
Ortspolizeibehörde zu beantragen.
§ 10
Sollte ein Mitglied verhindert sein, den Übungsstunden beizuwohnen, so hat er
sich bei seinem Zugführer persönlich zu entschuldigen. Sollte die berechtigte
Entschuldigung durch dritte Personen geschehen, so genügt eine schriftliche
Entschuldigung.
§ 11
Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr steht jedem Mitglied nach
vorhergegangener schriftlicher Abmeldung bei dem Hauptmann frei. Die Entlassung
erfolgt jedoch erst nach Ablauf von 4 Wochen, sofern nicht eine frühere
Entlassung nach Ermessen des Kommandos geboten erscheint. Jedes ausscheidende
Mitglied, ob freiwillig oder ausgestoßen, hat seine Ausrüstungsstücke dem
Zugführer, der zugleich Zeugwart ist, in sauberem guten Zustande abzuliefern,
anderenfalls zur evtl. Beschaffung von Ersatzstücken, eine vom Kommando
bestimmte Entschädigung zu zahlen ist. Die ausscheidenden Mitglieder werden der
Ortspolizeibehörde, zwecks Einreihung in die Pflichtfeuerwehr überwiesen.
§ 12
Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um die
Wehr besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des
Kommandos durch d. Generalversammlung und zwar durch Stimmenmehrheit. Die
Ehrenmitglieder haben alte Rechte der übrigen Mannschaftsmitglieder, sind aber
von den Pflichten derselben entbunden, sofern sie solche nicht freiwillig
übernehmen.
§ 13
Die Freiwillige Feuerwehr ist Mitglied der Unterstützungskasse des Hess.
Feuerwehrverbandes. Die Beiträge zur Kasse trägt die Gemeindeverwaltung.
§ 14
Die Wehr ist als aufgelöst zu betrachten, sobald dieselbe nur noch 10 Mitglieder
zählt. Eine frühere Auflösung kann und darf überhaupt seitens der Mitglieder
nicht erfolgen.
§ 15
Erfolgt die Auflösung der Wehr, so hat das letztbestehende Kommando die
Verpflichtung, alle Ausrüstungsgegenstände, auch das Barvermögen dem Gemeinderat
zurückzugeben, das sie der Pflichtfeuerwehr, oder einer sich neu bildenden
Freiwilligen Feuerwehr überweist.
§ 17
In der alljährlich, im Monat Dezember stattfindenden Hauptversammlung erstattet
der Hauptmann den Jahresbericht und der Zugführer, der die Kasse verwaltet,
einen Kassenbericht. Das Kommando ist verpflichtet, und zwar innerhalb von 14
Tagen, auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern eine
Hauptversammlung abzuhalten. Die Versammlung leitet der Hauptmann oder dessen
Stellvertreter, sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend
sind. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Dringliche Anträge können noch nachträglich, wenn die Hälfte der
Erschienenen Widerspruch nicht erhebt, auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 18
Änderungen vorstehender Statuten können nur in einer Hauptversammlung nach
vorheriger Mitteilung an die Mitglieder vorgenommen werden. Zu ihrer Gültigkeit
ist die Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der Anwesenden erforderlich.
Veckerhagen, den 27. Oktober 1926